Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Städtischen Pfandleihe Stuttgart GmbH


Die Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH - nachstehend kurz Gesellschaft genannt - gewährt kurzfristige verzinsliche Darlehen gegen die Einräumung eines Faustpfandes. 
Um klare Rechtsverhältnisse für den Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu schaffen, hat die Gesellschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgestellt. Diese sind Bestandteil jedes mit der Gesellschaft geschlossenen Pfandleihvertrags. Die AGB sowie die Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme ausgehängt.

§ 1 Vertragsabschluss, Pfandrecht und Haftungsumfang

  1. Darlehensnehmer und ein eventuell Bevollmächtigter haben sich auszuweisen und auf Verlangen der Gesellschaft einen Nachweis über das Eigentum der zum Pfand angebotenen Gegenstände vorzulegen. Bevollmächtigte haben der Gesellschaft eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders auszuhändigen.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Mit Übergabe des Pfandes und Auszahlung des Darlehens kommt der Pfandleihvertrag zustande; gleichzeitig entsteht das Pfandrecht der Gesellschaft an dem verpfändeten Gegenstand.
  4. Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden, so ist der Darlehensnehmer von jeder persönlichen Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber aus dem Pfandleihvertrag befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich die Gesellschaft ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
  5. Erwirbt die Gesellschaft - z.B. wegen entgegenstehender Rechte Dritter - kein Pfandrecht, so hat ihr der Darlehensnehmer insoweit als Schadensersatz das Darlehen, die vereinbarten Zinsen und diejenigen Gebühren sofort zu bezahlen, die bei Gültigkeit des Pfandleihvertrags bis zur Herausgabe an den Berechtigten angefallen wären. Dem Darlehensnehmer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist
  6. Macht ein Dritter sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft oder wird die Gesellschaft zur Herausgabe des Pfandes verurteilt, so gilt das Pfandrecht als nicht entstanden; auch in diesem Falle hat der Darlehensnehmer Schadensersatz gem. § 1 Abs. 5 zu leisten.
    Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschaft das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt; übersteigt dieser Schaden den Betrag, den der Darlehensnehmer gem. Abs. 5 zu zahlen hat, so haftet er auch für diesen überschießenden Betrag.
  7. Das Pfandrecht dient in erster Linie der Sicherstellung des aufgrund des Pfandleihvertrages gewährten Darlehens nebst Zinsen und Gebühren. Besteht zu dem Darlehensnehmer noch anderweitige Geschäftsverbindung, im Rahmen derer dieser der Gesellschaft gegenüber aufgrund von Abs. 5 oder 6 auf Schadensersatz haftet, so dient das Pfandrecht auch der Sicherstellung dieser Schadensersatzansprüche. Die Gesellschaft ist erst nach Erfüllung auch dieser Ansprüche zur Herausgabe des Pfandes verpflichtet.
 

§ 2 Pfandschein

  1. Jeder Darlehensnehmer erhält einen Pfandschein. Die Unterschriften auf dem Pfandschein können vervielfältigt sein.

§ 3 Pfandgegenstände

  1. Als Pfand werden nur solche beweglichen Sachen angenommen, die einen allgemeinen Handelswert besitzen, sich für eine Aufbewahrung eignen und deren Veräußerung, sofern sie erforderlich werden sollte, keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lässt. Die Sachen müssen sauber, frei von Ungeziefer und Krankheitserregern und so beschaffen sein, dass während ihrer Aufbewahrung ein Verderb oder eine größere Wertabnahme nicht zu befürchten ist. Mehrere Gegenstände können als ein Pfand nur dann zusammen beliehen werden, wenn sie gleichartig sind.

§ 4 Aufbewahrung und Versicherung

  1. Die Gesellschaft sorgt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Sie ist jedoch nicht zur Erhaltung der Pfänder verpflichtet, insbesondere hat sie die Pfänder nicht instand zu halten oder sie zum Zwecke der Erhaltung ihrer Gebrauchsfähigkeit regelmäßig in Gebrauch zu nehmen.
  2. Die Gesellschaft versichert die Pfänder mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.

§ 5 Haftung

  1. Für Schäden – soweit sie durch die Versicherung gemäß § 4 gedeckt sind – haftet die Gesellschaft nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.
  2. Für Schäden – soweit sie nicht durch die Versicherung gemäß § 4 gedeckt sind – haftet die Gesellschaft lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Gesellschaft auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Pfandleihvertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Darlehensnehmer vertraut hat und vertrauen durfte.
  3. Eine darüber hinausgehende Haftung der Gesellschaft auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt jedoch unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.   

§ 6 Höhe des Darlehens

  1. Als Darlehen werden höchstens 75 % des Schätzwertes der als Pfand angebotenen Sachen gewährt.
  2. Als Schätzwert gilt der Betrag, der bei Vertragsabschluss nach Schätzung der Gesellschaft bei einer eventuellen Versteigerung des Pfandes voraussichtlich erzielt werden kann. Der Schätzwert wird auf dem Darlehensantrag vermerkt.
  3. Die Schätzung dient ausschließlich Zwecken der Gesellschaft und verpflichtet nicht gegenüber dem Darlehensnehmer oder Dritten.

§ 7 Laufzeit des Darlehens

  1. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 3 Monate, gerechnet von dem im Pfandschein genannten Tag des Vertragsabschlusses.
  2. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit, also auch vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens nach Abs.1, längstens jedoch bis zu dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt, zurückbezahlen und nach Vorlage des Pfandscheins und Bezahlung der angefallenen Zinsen, Vergütungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6, die Rückgabe des Pfandes verlangen. Rückzahlungen in Teilbeträgen sind zulässig, Teilauslösungen nur in Ausnahmefällen.
  3. Auslösungen, Erneuerungen oder sonstige Änderungen, die nicht durch Barzahlung erfolgen, sind nur in der Weise möglich, dass der Darlehensnehmer unter Vorlage des Pfandscheins den hierzu erforderlichen Betrag der Gesellschaft rechtzeitig zur Verfügung stellt und die Gesellschaft hiervon Kenntnis erhält.

§ 8 Erneuerung

  1. Gegen Rückgabe des Pfandscheines und Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Vergütungen kann der Pfandleihvertrag erneuert oder sonst geändert werden.
  2. Die Gesellschaft hat dem Darlehensnehmer einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder verändert wird (Erneuerung). Wird die Laufzeit des Pfandleihvertrages verlängert, so hat die Gesellschaft dem Darlehensnehmer einen neuen Pfandschein auszustellen, in dem die geänderten Vertragsbedingungen festgehalten werden.
  3. Die Laufzeit des Pfandleihvertrags kann gegen Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Vergütungen um weitere drei Monate verlängert werden.
  4. Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des Pfandleihvertrags kann mit Vorlage des Pfandscheins (vor Ort oder per Post) gestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt den Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  5. Im Falle der Verlängerung über das Kundenportal hat der Darlehensnehmer den alten Pfandschein unverzüglich an die Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH zu senden und erhält, nach Eingang der Zahlung der angefallenen Zinsen und Vergütungen und Zugang des alten Pfandscheines, einen neuen Pfandschein per Post.
  6. Die Gesellschaft kann die Erneuerung oder sonstige Änderung des Pfandleihvertrages von der Rückzahlung eines Teils des gewährten Darlehens abhängig machen.
  7. Verlängerungen können wiederholt durchgeführt werden.

§ 9 Verlängerung des Pfandleihvertrages im Kundenportal

  1. Neben der Möglichkeit der Verlängerung des Pfandleihvertrags vor Ort hat der Darlehensnehmer auch die Möglichkeit, diese Verlängerung im Kundenportal zu beantragen. Es ist erforderlich, dass der Darlehensnehmer den Pfandschein auf eigene Kosten an die Pfandleihe Stuttgart übersendet.
  2. Der Antrag auf Pfandleihvertrag-Verlängerung ist nach Registrierung über das Online-Kundenportal einzureichen und unterliegt der Zustimmung der Gesellschaft, die berechtigt ist, den Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Für die Registrierung im Online-Kundenportal ist es erforderlich, dass der Darlehensnehmer im Vorfeld seine Zustimmung zur Teilnahme am Online-Kundenportal in den Geschäftsräumen der Gesellschaft erteilt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Kundenportals der Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH unterschreibt.
  4. Vor Antragstellung kann der Darlehensnehmer die Verlängerung der Laufzeit des Pfandleihvertrags, die Auslösung und die Teilzahlung über das Online-Kundenportal simulieren. Bei der Simulation der Verlängerung werden dem Darlehensnehmer durch Auswahl des Pfandscheins die Kosten (Zinsen und Vergütungen) für die Verlängerung simuliert und angezeigt.
  5. Im Kundenportal kann die Verlängerung beantragt werden, wenn der Darlehensnehmer den Pfandschein auf eigene Kosten an die Pfandleihe Stuttgart GmbH versendet und im Kundenportal die angefallenen Zinsen und Vergütungen für den abgelaufenen Zeitraum, sowie die Versandkosten des neuen Pfandscheins bezahlt. Nach Erhalt der Zahlung und des alten Pfandscheins sendet die Pfandleihe Stuttgart GmbH dem Darlehensnehmer einen neuen Pfandschein per Post (Einschreiben) zu.
  6. Verbraucher haben im Fernabsatzverkehr grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Für Verlängerung des Pfandleihvertrages im Kundenportal dürfte daher ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher bestehen. Ein darüberhinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht wird nicht gewährt.

§ 10 Zinsen und Vergütungen

  1. Die Gesellschaft berechnet für die Darlehen Zinsen und Vergütungen. Die jeweils gültigen Zins- und Vergütungssätze sind im Kassenraum der Gesellschaft ausgelegt.
  2.  Zinsen und Vergütungen sind bei Auslösung nach Monaten zu berechnen, sie werden auch für den angefangenen Monat voll erhoben. Wird das Pfand am Tage der Verpfändung wieder ausgelöst, so werden Zinsen und Vergütungen für einen Monat erhoben.
  3. Zinsen und Vergütungen, die bis zum Zeitpunkt der Verlängerung des Pfandleihvertrages oder Teilrückzahlung bereits angefallen sind, werden bei Verlängerung und Teilrückzahlung taggleich berechnet. Die Zinsen und Vergütungen sind bei Verlängerung bzw. Teilrückzahlung einschließlich des Tages der Verlängerung des Pfandleihvertrages bzw. der Teilrückzahlung zu bezahlen. Der Monat wird dabei mit 30 Tagen berechnet und das Jahr mit 360 Tagen (12 Monate mit 30 Tagen). Verlängerung und Teilrückzahlung sind im ersten Laufzeit-Monat des Pfandleihvertrages nicht möglich.
  4. Für Leistungen, die nicht regelmäßig mit der Abwicklung eines Pfandleihvertrages verbunden sind oder die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Darlehensnehmers erfolgen, wird eine von der Gesellschaft festzusetzende separate Vergütung erhoben. Ein eventueller Versand des Pfandscheins erfolgt auf Kosten des Darlehensnehmers und richtet sich nach dem aktuellen Preisaushang.

§ 11 Auslösung

  1. Die Gesellschaft kann das Pfand an jeden Inhaber des Pfandscheins herausgeben; sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Berechtigung und Identität des Vorlegers zu prüfen. Durch die Aushändigung des Pfandes an den Inhaber des Pfandscheins wird die Gesellschaft von allen Verpflichtungen aus dem Pfandleihvertrag befreit.
  2. Das Pfand kann nur solange ausgelöst werden, als es nicht zum Zwecke der Verwertung in den Versteigerungsraum verbracht worden ist.
  3. Das Pfand wird nur nach Zahlung der Darlehenssumme, der Zinsen und Vergütungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6 und gegen Rückgabe des Pfandscheins ausgehändigt.
  4. Ohne Rückgabe des Pfandscheins kann das Pfand erst nach Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins zurückgegeben werden und nur an denjenigen, der sein Recht daran glaubhaft gemacht hat.
  5. Beanstandungen wegen Verwechslung, Unvollständigkeit oder Beschädigung des Pfandes können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

§ 12 Versendung

  1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Pfänder oder Pfandscheine zu versenden.
  2. Sofern der Darlehensnehmer die Pfandverlängerung im Kundenportal beantragt und die Aushändigung des Pfandscheins somit nur postalisch erfolgen kann, beinhaltet der Auftrag im Kundenportal zugleich den Auftrag des Darlehensnehmers zur Übersendung des Pfandscheins an seine Postanschrift.
  3. Wird im Einzelfall eine Versendung vorgenommen, so erfolgt sie auf Gefahr des Empfängers. Die dann zur Auslösung, Erneuerung oder sonstigen Änderungen und für die Versendung einschließlich der Verpackung des Pfandes erforderlichen Geldbeträge (Darlehenssumme, Zinsen, Vergütungen und Auslagen) sind mit dem Pfandschein vorher portofrei einzusenden; § 7 Abs. 3 gilt hierfür entsprechend. Eine Versendung gegen Nachnahme erfolgt nicht.
  4. Für Schäden am Pfand, die die Gesellschaft gem. § 5 zu vertreten hat, gilt bei Versendung § 11 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beanstandung sofort nach Erhalt des Pfandes in Textform oder persönlich bei der Gesellschaft vorzubringen ist.

§ 13 Pfandscheinverlust

  1. Das Abhandenkommen des Pfandscheines ist der Gesellschaft durch den Darlehensnehmer unverzüglich anzuzeigen. Beim Antrag auf Sperrung des Pfandscheins sind sämtliche von der Gesellschaft für notwendig und sachdienlich erachteten Erklärungen und Angaben über das Pfand und das Abhandenkommen des Pfandscheines glaubhaft zu machen. Erachtet die Gesellschaft diese Angaben und Erklärungen für ausreichend und kann sie das Pfand ermitteln, so sperrt sie das Pfand durch Vermerk am Pfand und im Pfandbuch und händigt dem Anzeigenden auf Antrag einen Sperrschein aus. Das gesperrte Pfand wird von dem für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermin bis zum nächsten Versteigerungstermin zurückgestellt und bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
  2. Der Darlehensnehmer kann nur unter Vorlage des Sperrscheines und unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.3 das Pfand abholen, frühestens nach Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins und spätestens vor der nächsten Versteigerung, bis zu der das Pfand gesperrt bleibt.
  3. Eine vorzeitige Auslösung ist nur dann möglich, wenn der Originalpfandschein wiedergefunden und zusammen mit dem Sperrschein durch den Darlehensnehmer vorgelegt wird.
  4. Erneuerungen oder sonstige Änderungen des Pfandleihvertrages durch den Sperrscheininhaber sind vor Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins ausgeschlossen; nach Ablauf dieses Termins können Erneuerungen oder sonstige Änderungen des Pfandleihvertrages vorgenommen werden; die Bestimmungen des § 8 finden hierfür entsprechende Anwendung.
  5. Legt ein Dritter den Pfandschein vor, behält die Gesellschaft den Pfandschein - gegen Quittung - ein. Sie unterrichtet den Erstatter der Verlustanzeige hiervon auf seine Kosten durch eingeschriebenen Brief und fordert ihn unter Fristsetzung auf, sich mit dem Dritten zu einigen oder seine Rechte an dem Pfand unverzüglich gerichtlich geltend zu machen und dies der Gesellschaft innerhalb der Frist nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, ist die Gesellschaft berechtigt, das Pfand dem Dritten - gegen Zahlung der von der Gesellschaft zustehenden Forderungen - auszuhändigen.
  6. Die Gesellschaft haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Nichtberechtigter den Pfandgegenstand auslöst oder sich den Mehrerlös auszahlen lässt, es sei denn, der Gesellschaft fällt hierbei grobes Verschulden zur Last.

§ 14 Verkaufsberechtigung

Nach Fälligkeit des Darlehens bzw. eines Schadensersatzanspruchs aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6 und nach Ablauf einer Frist von einem Monat ist die Gesellschaft berechtigt, das Pfand nach den unter §§ 15 - 19 festgelegten Bestimmungen dieser AGB zu verkaufen.


§ 15 Versteigerung

  1. Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung (§ 14) werden die nicht ausgelösten Pfänder in öffentlicher Versteigerung gegen Bar-/EC-Girokartenzahlung verkauft.
  2. Zur Deckung der Verkaufskosten wird für jedes von der Gesellschaft verwertete Pfand eine Vergütung von 12,6 % des Erlöses berechnet. Außerdem sind der Gesellschaft die Abgaben zu erstatten, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen von ihr für die Verwertung des Pfandes zu entrichten sind.
  3. Hat der Darlehensnehmer als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist die Gesellschaft im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

§ 16 Bekanntmachung der Versteigerung

  1. Die Versteigerung wird mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin in der Tageszeitung der Stadt Stuttgart veröffentlicht.
  2. Verpfänder und Gesellschaft sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Mehrerlös bei der Gesellschaft abzuholen, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

Für die Versteigerung selbst und den Verkauf von Pfändern, die von der Gesellschaft bereits ersteigert wurden (§ 18 Abs. 2, 3) gelten besondere Bedingungen.


§ 18 Unzureichendes Gebot

  1.  Bei der Versteigerung von Pfändern ist ein ausreichendes Gebot abgegeben, wenn der im Darlehensantrag vermerkte Schätzwert (§ 6 Abs. 2), mindestens jedoch die Höhe der Gesellschaft zustehenden Forderung, erreicht wird.
  2. Wird bei der Versteigerung kein ausreichendes Gebot abgegeben, so kann die Gesellschaft entweder das Pfand zum Höchstgebot abgeben oder es selbst ersteigern oder aber es von der Versteigerung zurückziehen und im nächsten Versteigerungstermin zum Verkauf bringen.
  3. Wird bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben, so kann die Gesellschaft das Pfand jederzeit selbst ersteigern, wobei es ihr zum Preis der ihr gegen den Verpfänder zustehenden Forderung zugeschlagen werden kann.  

§ 19 Mehrerlös

  1. Übersteigt der Versteigerungserlös die Ansprüche der Gesellschaft, so wird der Überschuss (Mehrerlös) an den Berechtigten ausgefolgt, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach der Versteigerung. Als berechtigt gilt der Inhaber des Pfandscheines. Für die Ausfolgung des Mehrerlöses ohne Vorlage des Pfandscheines gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe, dass die Ausfolgung erst nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt der Versteigerung an erfolgt.
  2. Soweit die Berechtigten nicht binnen vier Wochen ihren Mehrerlös in Empfang genommen haben, veröffentlicht die Gesellschaft im Amtsblatt der Stadt Stuttgart die einzelnen Pfänder unter Angabe der Pfandscheinnummern, auf die ein Mehrerlös von mindestens € 5,- entfallen ist, mit der Aufforderung zur Empfangnahme.
  3. Drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, verfällt der Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses. Dieser nicht abverlangte Mehrerlös ist an die zuständige Behörde abzuführen.
  4. Kommen in einem Versteigerungstermin Pfänder für mehrere Darlehen desselben Verpfänders zur Versteigerung, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Mehrerlös aus der Versteigerung eines Pfandes gegen den Mindererlös aus einem Pfand desselben Verpfänders aufzurechnen. Entsprechendes gilt für etwaige Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6.
  5. Soweit im Übrigen der Erlös zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Gesellschaft gegen den Darlehensnehmer aus der Geschäftsbeziehung nicht ausreicht, erlöschen die Forderungen des Verpfänders auf Auszahlung eines etwaigen Mehrerlöses.

§ 20 Erklärungen

Sämtliche schriftlichen Erklärungen, die die Gesellschaft im Wege elektronischer Datenverarbeitung oder sonst maschinell erstellt, sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig.


§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Sollten Bestimmungen dieser AGB nebst Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass einzelne Bestimmungen nicht durchgeführt werden.
  2. Erfüllungsort ist Stuttgart.
  3. Gerichtsstand ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute ebenfalls Stuttgart. Auch im Übrigen ist für den Fall, dass der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist, Stuttgart Gerichtsstand.

§ 22 Inkrafttreten

  1. Die AGB einschließlich der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen treten sofort in Kraft. Sie treten an Stelle der bisher gültigen AGB und Versteigerungsbedingungen vom 01.01.2023.

Stuttgart, 01.08.2023 

STÄDTISCHE PFANDLEIHE STUTTGART GmbH


Für unseren Online-Shop: Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen


Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Widerrufsrecht
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
  5. Liefer- und Versandbedingungen
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Mängelhaftung (Gewährleistung)
  8. Einlösung von Geschenkgutscheinen
  9. Anwendbares Recht
  10. Gerichtsstand
  11. Alternative Streitbeilegung


1) Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH (nachfolgend "Verkäufer"), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer in seinem Online-Shop dargestellten Waren abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2 Für Verträge zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen gelten diese AGB entsprechend, sofern insoweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei schuldet der Verkäufer neben der Lieferung der Ware die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen (nachfolgend „digitale Produkte“), die in einer Weise in der Ware enthalten oder mit ihr verbunden sind, dass die Ware ihre Funktionen ohne sie nicht erfüllen kann.

1.3 Für Verträge zur Lieferung von Gutscheinen gelten diese AGB entsprechend, sofern insoweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

1.4 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.5 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2) Vertragsschluss

2.1 Die im Online-Shop des Verkäufers enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern stellen eine Aufforderung zur Bestellung dar und dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.

2.2 Der Kunde kann das Angebot über das in den Online-Shop des Verkäufers integrierte Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt hat oder "direkt zu Paypal" geklickt hat und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren ab.

2.3 Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,
- indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder
- indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder
- indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

2.4 Bei Auswahl einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder - falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full. Zahlt der Kunde mittels einer im Online-Bestellvorgang auswählbaren von PayPal angebotenen Zahlungsart, erklärt der Verkäufer schon jetzt die Annahme des Angebots des Kunden in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den Button anklickt, welcher den Bestellvorgang abschließt.

2.5 Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular des Verkäufers wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Verkäufer gespeichert und dem Kunden nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Verkäufer erfolgt nicht. Sofern der Kunde vor Absendung seiner Bestellung ein Nutzerkonto im Online-Shop des Verkäufers eingerichtet hat, werden die Bestelldaten auf der Website des Verkäufers archiviert und können vom Kunden über dessen passwortgeschütztes Nutzerkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden.

2.6 Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular des Verkäufers kann der Kunde mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Button anklickt, welcher den Bestellvorgang abschließt.

2.7 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

2.8 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Verkäufer versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Verkäufer oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.


3) Widerrufsrecht

3.1 Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

3.2 Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Verkäufers.


4) Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Verkauf von Gebrauchtgegenständen unterliegt der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG (Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung). Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer für gebrauchte oder wiederaufbereitete Gegenstände ist nicht zulässig. Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.

4.2 Die Zahlungsmöglichkeit/en wird/werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt.

4.3 Bei Auswahl einer über den Zahlungsdienst „PayPal“ angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal, wobei sich PayPal hierzu auch der Dienste dritter Zahlungsdienstleister bedienen kann. Sofern der Verkäufer über PayPal auch Zahlungsarten anbietet, bei denen er gegenüber dem Kunden in Vorleistung geht (z. B. Rechnungskauf oder Ratenzahlung), tritt er seine Zahlungsforderung insoweit an PayPal bzw. an den von PayPal beauftragten und dem Kunden konkret benannten Zahlungsdienstleister ab. Vor Annahme der Abtretungserklärung des Verkäufers führt PayPal bzw. der von PayPal beauftragte Zahlungsdienstleister unter Verwendung der übermittelten Kundendaten eine Bonitätsprüfung durch. Der Verkäufer behält sich vor, dem Kunden die ausgewählte Zahlungsart im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses zu verweigern. Bei Zulassung der ausgewählten Zahlungsart hat der Kunde den Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bzw. in den vereinbarten Zahlungsintervallen zu bezahlen. Er kann in diesem Fall nur an PayPal bzw. den von PayPal beauftragten Zahlungsdienstleister mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Der Verkäufer bleibt jedoch auch im Falle der Forderungsabtretung zuständig für allgemeine Kundenanfragen z. B. zur Ware, Lieferzeit, Versendung, Retouren, Reklamationen, Widerrufserklärungen und -zusendungen oder Gutschriften.


5) Liefer- und Versandbedingungen

5.1 Bietet der Verkäufer den Versand der Ware an, so erfolgt die Lieferung innerhalb des vom Verkäufer angegebenen Liefergebietes an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

5.2 Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers hierzu getroffene Regelung.

5.3 Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Verkäufer dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

5.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

5.5 Bietet der Verkäufer die Ware zur Abholung an, so kann der Kunde die bestellte Ware innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Geschäftszeiten unter der vom Verkäufer angegebenen Adresse abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.


6) Eigentumsvorbehalt

Tritt der Verkäufer in Vorleistung, behält er sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.


7) Mängelhaftung (Gewährleistung)

7.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt bei Verträgen zur Lieferung von Waren:

7.2 Handelt der Kunde als Unternehmer,
- hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung;
- beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware;
- sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen;
- beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

7.3 Handelt der Kunde als Verbraucher gilt bei Verträgen zur Lieferung gebrauchter Waren mit der Einschränkung der nachfolgenden Ziffer: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und gesondert vertraglich vereinbart wurde und der Kunde vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

7.4 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht
- für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
- für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat,
- für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
- für eine ggf. bestehende Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen.

7.5 Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen ggf. bestehenden gesetzlichen Rückgriffsanspruch unberührt bleiben.

7.6 Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

7.7 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.


8) Einlösung von Geschenkgutscheinen

8.1 Gutscheine, die über den Online-Shop des Verkäufers käuflich erworben werden können (nachfolgend "Geschenkgutscheine"), können nur im Online-Shop des Verkäufers eingelöst werden, sofern sich aus dem Gutschein nichts anderes ergibt.

8.2 Geschenkgutscheine und Restguthaben von Geschenkgutscheinen sind bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr des Gutscheinkaufs einlösbar. Restguthaben werden dem Kunden bis zum Ablaufdatum gutgeschrieben.

8.3 Geschenkgutscheine können nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.

8.4 Bei einer Bestellung können auch mehrere Geschenkgutscheine eingelöst werden.

8.5 Geschenkgutscheine können nur für den Kauf von Waren und nicht für den Kauf von weiteren Geschenkgutscheinen verwendet werden.

8.6 Reicht der Wert des Geschenkgutscheins zur Deckung der Bestellung nicht aus, kann zur Begleichung des Differenzbetrages eine der übrigen vom Verkäufer angebotenen Zahlungsarten gewählt werden.

8.7 Das Guthaben eines Geschenkgutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.

8.8 Der Geschenkgutschein ist nur für die Verwendung durch die auf ihm benannte Person bestimmt. Eine Übertragung des Geschenkgutscheins auf Dritte ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Gutscheininhabers zu prüfen.


9) Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.


10) Gerichtsstand

Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.


11) Alternative Streitbeilegung

11.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

11.2 Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.