Allgemeine Geschäftsbedingungen der Städtischen Pfandleihe Stuttgart GmbH
Die Städtische Pfandleihe Stuttgart GmbH - nachstehend kurz Gesellschaft genannt - gewährt kurzfristige verzinsliche Darlehen gegen die Einräumung eines Faustpfandes.
Um klare Rechtsverhältnisse für den Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu schaffen, hat die Gesellschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgestellt. Diese sind Bestandteil jedes mit der Gesellschaft geschlossenen Pfandleihvertrags. Die AGB sowie die Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme ausgehängt.
§ 1 Vertragsabschluss, Pfandrecht und Haftungsumfang
- Darlehensnehmer und ein eventuell Bevollmächtigter haben sich auszuweisen und auf Verlangen der Gesellschaft einen Nachweis über das Eigentum der zum Pfand angebotenen Gegenstände vorzulegen. Bevollmächtigte haben der Gesellschaft eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders auszuhändigen.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Mit Übergabe des Pfandes und Auszahlung des Darlehens kommt der Pfandleihvertrag zustande; gleichzeitig entsteht das Pfandrecht der Gesellschaft an dem verpfändeten Gegenstand.
- Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden, so ist der Darlehensnehmer von jeder persönlichen Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber aus dem Pfandleihvertrag befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich die Gesellschaft ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
- Erwirbt die Gesellschaft - z.B. wegen entgegenstehender Rechte Dritter - kein Pfandrecht, so hat ihr der Darlehensnehmer insoweit als Schadensersatz das Darlehen, die vereinbarten Zinsen und diejenigen Gebühren sofort zu bezahlen, die bei Gültigkeit des Pfandleihvertrags bis zur Herausgabe an den Berechtigten angefallen wären. Dem Darlehensnehmer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
- Macht ein Dritter sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft oder wird die Gesellschaft zur Herausgabe des Pfandes verurteilt, so gilt das Pfandrecht als nicht entstanden; auch in diesem Falle hat der Darlehensnehmer Schadensersatz gem. § 1 Abs. 5 zu leisten.
Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschaft das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt; übersteigt dieser Schaden den Betrag, den der Darlehensnehmer gem. Abs. 5 zu zahlen hat, so haftet er auch für diesen überschießenden Betrag. - Das Pfandrecht dient in erster Linie der Sicherstellung des aufgrund des Pfandleihvertrages gewährten Darlehens nebst Zinsen und Gebühren. Besteht zu dem Darlehensnehmer noch anderweitige Geschäftsverbindung, im Rahmen derer dieser der Gesellschaft gegenüber aufgrund von Abs. 5 oder 6 auf Schadensersatz haftet, so dient das Pfandrecht auch der Sicherstellung dieser Schadensersatzansprüche. Die Gesellschaft ist erst nach Erfüllung auch dieser Ansprüche zur Herausgabe des Pfandes verpflichtet.
§ 2 Pfandschein
- Jeder Darlehensnehmer erhält einen Pfandschein. Die Unterschriften auf dem Pfandschein können vervielfältigt sein.
§ 3 Pfandgegenstände
- Als Pfand werden nur solche beweglichen Sachen angenommen, die einen allgemeinen Handelswert besitzen, sich für eine Aufbewahrung eignen und deren Veräußerung, sofern sie erforderlich werden sollte, keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lässt. Die Sachen müssen sauber, frei von Ungeziefer und Krankheitserregern und so beschaffen sein, dass während ihrer Aufbewahrung ein Verderb oder eine größere Wertabnahme nicht zu befürchten ist.
- Mehrere Gegenstände können als ein Pfand nur dann zusammen beliehen werden, wenn sie gleichartig sind.
§ 4 Aufbewahrung und Versicherung
- Die Gesellschaft sorgt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Sie ist jedoch nicht zur Erhaltung der Pfänder verpflichtet, insbesondere hat sie die Pfänder nicht instand zu halten oder sie zum Zwecke der Erhaltung ihrer Gebrauchsfähigkeit regelmäßig in Gebrauch zu nehmen.
- Die Gesellschaft versichert die Pfänder mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.
§ 5 Haftung
- Für Schäden – soweit sie durch die Versicherung gemäß § 4 gedeckt sind – haftet die Gesellschaft nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.
- Für Schäden – soweit sie nicht durch die Versicherung gemäß § 4 gedeckt sind – haftet die Gesellschaft lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Gesellschaft auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Pfandleihvertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Darlehensnehmer vertraut hat und vertrauen durfte.
- Eine darüber hinausgehende Haftung der Gesellschaft auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt jedoch unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 6 Höhe des Darlehens
- Als Darlehen werden höchstens 75 % des Schätzwertes der als Pfand angebotenen Sachen gewährt.
- Als Schätzwert gilt der Betrag, der bei Vertragsabschluss nach Schätzung der Gesellschaft bei einer eventuellen Versteigerung des Pfandes voraussichtlich erzielt werden kann. Der Schätzwert wird auf dem Darlehensantrag vermerkt.
- Die Schätzung dient ausschließlich Zwecken der Gesellschaft und verpflichtet nicht gegenüber dem Darlehensnehmer oder Dritten.
§ 7 Laufzeit des Darlehens
- Die Laufzeit des Darlehens beträgt 3 Monate, gerechnet von dem im Pfandschein genannten Tag des Vertragsabschlusses.
- Der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit, also auch vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens nach Abs.1, längstens jedoch bis zu dem in § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt, zurückbezahlen und nach Vorlage des Pfandscheins und Bezahlung der angefallenen Zinsen, Vergütungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6, die Rückgabe des Pfandes verlangen. Rückzahlungen in Teilbeträgen sind zulässig, Teilauslösungen nur in Ausnahmefällen.
- Auslösungen, Erneuerungen oder sonstige Änderungen, die nicht durch Barzahlung erfolgen, sind nur in der Weise möglich, dass der Darlehensnehmer unter Vorlage des Pfandscheins den hierzu erforderlichen Betrag der Gesellschaft rechtzeitig zur Verfügung stellt und die Gesellschaft hiervon Kenntnis erhält.
§ 8 Zinsen und Gebühren
- Die Gesellschaft berechnet für die Darlehen Zinsen und Vergütungen. Die jeweils gültigen Zins- und Vergütungssätze sind im Kassenraum der Gesellschaft ausgelegt.
- Zinsen und Vergütungen sind bei Auslösung nach Monaten zu berechnen, sie werden auch für den angefangenen Monat voll erhoben. Wird das Pfand am Tage der Verpfändung wieder ausgelöst, so werden Zinsen und Vergütungen für einen Monat erhoben.
- Zinsen und Vergütung, die bis zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Teilrückzahlung bereits angefallen sind, werden bei Verlängerung und Teilrückzahlung taggleich berechnet. Die Zinsen und Gebühren sind bei Verlängerung bzw. Teilrückzahlung einschließlich des Tages der Verlängerung bzw. der Teilrückzahlung zu bezahlen. Der Monat wird dabei mit 30 Tagen berechnet und das Jahr mit 360 Tagen (12 Monate mit 30 Tagen). Verlängerung und Teilrückzahlungen sind im ersten Laufzeit-Monat des Pfandleihvertrages nicht möglich.
- Für Leistungen, die nicht regelmäßig mit der Abwicklung eines Pfandleihvertrages verbunden sind oder die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Darlehensnehmers erfolgen, wird eine von der Gesellschaft festzusetzende separate Vergütung erhoben. Ein eventueller Versand des Pfandscheins erfolgt auf Kosten des Kunden und richtet sich nach dem aktuellen Preisaushang.
§ 9 Auslösung
- Die Gesellschaft kann das Pfand an jeden Inhaber des Pfandscheins herausgeben; sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Berechtigung und Identität des Vorlegers zu prüfen. Durch die Aushändigung des Pfandes an den Inhaber des Pfandscheins wird die Gesellschaft von allen Verpflichtungen aus dem Pfandleihvertrag befreit.
- Das Pfand kann nur solange ausgelöst werden, als es nicht zum Zwecke der Verwertung in den Versteigerungsraum verbracht worden ist.
- Das Pfand wird nur nach Zahlung der Darlehenssumme, der Zinsen und Vergütungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6 und gegen Rückgabe des Pfandscheins ausgehändigt.
- Ohne Rückgabe des Pfandscheins kann das Pfand erst nach Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins zurückgegeben werden und nur an denjenigen, der sein Recht daran glaubhaft gemacht hat.
- Beanstandungen wegen Verwechslung, Unvollständigkeit oder Beschädigung des Pfandes können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.
§ 10 Versendung
- Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Pfänder oder Pfandscheine zu versenden.
- Wird dennoch im Einzelfall eine Versendung vorgenommen, so erfolgt sie auf Gefahr des Empfängers. Die dann zur Auslösung, Erneuerung oder sonstigen Änderung und für die Versendung einschließlich der Verpackung des Pfandes erforderlichen Geldbeträge (Darlehenssumme, Zinsen, Vergütungen und Auslagen) sind mit dem Pfandschein vorher portofrei einzusenden; § 7 Abs. 3 gilt hierfür entsprechend. Eine Versendung gegen Nachnahme erfolgt nicht.
- Für Schäden am Pfand, die die Gesellschaft gem. § 5 zu vertreten hat, gilt bei Versendung § 9 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beanstandung sofort nach Erhalt des Pfandes in Textform oder persönlich bei der Gesellschaft vorzubringen ist.
§ 11 Erneuerung
- Gegen Rückgabe des Pfandscheines und Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Vergütungen kann der Pfandleihvertrag erneuert oder sonst geändert werden. Der Darlehensnehmer erhält in diesem Falle einen neuen Pfandschein.
- Die Gesellschaft kann die Erneuerung oder sonstige Änderung des Pfandleihvertrages von der Rückzahlung eines Teils des gewährten Darlehens abhängig machen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 12 Pfandscheinverlust
- Das Abhandenkommen des Pfandscheines ist der Gesellschaft durch den Darlehensnehmer unverzüglich anzuzeigen. Beim Antrag auf Sperrung des Pfandscheins sind sämtliche von der Gesellschaft für notwendig und sachdienlich erachteten Erklärungen und Angaben über das Pfand und das Abhandenkommen des Pfandscheines glaubhaft zu machen. Erachtet die Gesellschaft diese Angaben und Erklärungen für ausreichend und kann sie das Pfand ermitteln, so sperrt sie das Pfand durch Vermerk am Pfand und im Pfandbuch und händigt dem Anzeigenden auf Antrag einen Sperrschein aus. Das gesperrte Pfand wird von dem für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermin bis zum nächsten Versteigerungstermin zurückgestellt und bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
- Der Darlehensnehmer kann nur unter Vorlage des Sperrscheines und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs.3 das Pfand abholen, frühestens nach Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins und spätestens vor der nächsten Versteigerung, bis zu der das Pfand gesperrt bleibt.
- Eine vorzeitige Auslösung ist nur dann möglich, wenn der Originalpfandschein wiedergefunden und zusammen mit dem Sperrschein durch den Darlehensnehmer vorgelegt wird.
- Erneuerungen oder sonstige Änderungen des Pfandleihvertrages durch den Sperrscheininhaber sind vor Ablauf des für die Pfänder des gleichen Beleihungsmonats festgesetzten Versteigerungstermins ausgeschlossen; nach Ablauf dieses Termins können Erneuerungen oder sonstige Änderungen des Pfandleihvertrages vorgenommen werden; die Bestimmungen des § 11 finden hierfür entsprechende Anwendung.
- Legt ein Dritter den Pfandschein vor, behält die Gesellschaft den Pfandschein - gegen Quittung - ein. Sie unterrichtet den Erstatter der Verlustanzeige hiervon auf seine Kosten durch eingeschriebenen Brief und fordert ihn unter Fristsetzung auf, sich mit dem Dritten zu einigen oder seine Rechte an dem Pfand unverzüglich gerichtlich geltend zu machen und dies der Gesellschaft innerhalb der Frist nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, ist die Gesellschaft berechtigt, das Pfand dem Dritten - gegen Zahlung der von der Gesellschaft zustehenden Forderungen - auszuhändigen.
- Die Gesellschaft haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Nichtberechtigter den Pfandgegenstand auslöst oder sich den Mehrerlös auszahlen lässt, es sei denn, der Gesellschaft fällt hierbei grobes Verschulden zur Last.
§ 13 Verkaufsberechtigung
- Nach Fälligkeit des Darlehens bzw. eines Schadensersatzanspruchs aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6 und nach Ablauf einer Frist von einem Monat ist die Gesellschaft berechtigt, das Pfand nach den unter §§ 14 - 18 festgelegten Bestimmungen dieser AGB zu verkaufen.
§ 14 Versteigerung
- Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung (§ 13) werden die nicht ausgelösten Pfänder in öffentlicher Versteigerung gegen Bar-/EC-Girokartenzahlung verkauft.
- Zur Deckung der Verkaufskosten wird für jedes von der Gesellschaft verwertete Pfand eine Vergütung von 12,6 % des Erlöses berechnet. Außerdem sind der Gesellschaft die Abgaben zu erstatten, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen von ihr für die Verwertung des Pfandes zu entrichten sind.
- Hat der Darlehensnehmer als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist die Gesellschaft im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
§ 15 Bekanntmachung der Versteigerung
- Die Versteigerung wird mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin in der Tageszeitung der Stadt Stuttgart veröffentlicht.
- Verpfänder und Gesellschaft sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Mehrerlös bei der Gesellschaft abzuholen, bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen
- Für die Versteigerung selbst und den Verkauf von Pfändern, die von der Gesellschaft bereits ersteigert wurden (§ 17 Abs. 2, 3) gelten besondere Bedingungen.
§ 17 Unzureichendes Gebot
- Bei der Versteigerung von Pfändern ist ein ausreichendes Gebot abgegeben, wenn der im Darlehensantrag vermerkte Schätzwert (§ 6 Abs. 2), mindestens jedoch die Höhe der Gesellschaft zustehenden Forderung, erreicht wird.
- Wird bei der Versteigerung kein ausreichendes Gebot abgegeben, so kann die Gesellschaft entweder das Pfand zum Höchstgebot abgeben oder es selbst ersteigern oder aber es von der Versteigerung zurückziehen und im nächsten Versteigerungstermin zum Verkauf bringen.
- Wird bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben, so kann die Gesellschaft das Pfand jederzeit selbst ersteigern, wobei es ihr zum Preise der ihr gegen den Verpfänder zustehenden Forderung zugeschlagen werden kann.
§ 18 Mehrerlös
- Übersteigt der Versteigerungserlös die Ansprüche der Gesellschaft, so wird der Überschuss (Mehrerlös) an den Berechtigten ausgefolgt, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach der Versteigerung. Als berechtigt gilt der Inhaber des Pfandscheines. Für die Ausfolgung des Mehrerlöses ohne Vorlage des Pfandscheines gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 12 mit der Maßgabe, dass die Ausfolgung erst nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt der Versteigerung an erfolgt.
- Soweit die Berechtigten nicht binnen vier Wochen ihren Mehrerlös in Empfang genommen haben, veröffentlicht die Gesellschaft im Amtsblatt der Stadt Stuttgart die einzelnen Pfänder unter Angabe der Pfandscheinnummern, auf die ein Mehrerlös von mindestens € 5,- entfallen ist, mit der Aufforderung zur Empfangnahme.
- Drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, verfällt der Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses. Dieser nicht abverlangte Mehrerlös ist an die zuständige Behörde abzuführen.
- Kommen in einem Versteigerungstermin Pfänder für mehrere Darlehen desselben Verpfänders zur Versteigerung, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Mehrerlös aus der Versteigerung eines Pfandes gegen den Mindererlös aus einem Pfand desselben Verpfänders aufzurechnen. Entsprechendes gilt für etwaige Schadensersatzansprüche aus anderweitiger Geschäftsverbindung, insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 6.
- Soweit im Übrigen der Erlös zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Gesellschaft gegen den Darlehensnehmer aus der Geschäftsbeziehung nicht ausreicht, erlöschen die Forderungen des Verpfänders auf Auszahlung eines etwaigen Mehrerlöses.
§ 19 Erklärungen
- Sämtliche schriftlichen Erklärungen, die die Gesellschaft im Wege elektronischer Datenverarbeitung oder sonst maschinell erstellt, sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Sollten Bestimmungen dieser AGB nebst Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass einzelne Bestimmungen nicht durchgeführt werden.
- Erfüllungsort ist Stuttgart.
- Gerichtsstand ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute ebenfalls Stuttgart. Auch im Übrigen ist für den Fall, dass der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist, Stuttgart Gerichtsstand.
§ 21 Inkrafttreten
- Die AGB einschließlich der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen treten sofort in Kraft. Sie treten an Stelle der bisher gültigen AGB und Versteigerungsbedingungen vom 01.01.2023.
Stuttgart, 02.05.2023
STÄDTISCHE PFANDLEIHE STUTTGART GmbH