Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen der Städtischen Pfandleihe Stuttgart GmbH


I. Versteigerungen

Die Versteigerungen erfolgen im Auftrag der Städtischen Pfandleihe Stuttgart GmbH (Gesellschaft) zu folgenden Bedingungen (Ziff. 1 - 12): 
  1. Gebote können im Vorfeld der Versteigerung online über das Online-Bieterportal der Gesellschaft nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen oder vor Ort in der Versteigerung in den Räumlichkeiten der Gesellschaft abgegeben werden. Online-Gebote werden mit einem Zeitstempel versehen, der den Zeitpunkt der Abgabe des Gebots dokumentiert.
  2. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden gegen Bar-/EC-Girokartenzahlung. Hat der Meistbietende sein Gebot im Online-Bieterportal der Gesellschaft abgegeben, so erfolgt der Zuschlag gegen Bezahlung per PayPal. Endet die Versteigerung mit zwei gleich hohen Online-Geboten, so gewinnt das Gebot, das ausweislich des Zeitstempels zuerst abgegeben wurde. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann die Erteilung des Zuschlags sich vorbehalten oder verweigern.
  3. Der Bieter ist an sein Gebot so lange gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben oder der Zuschlag erteilt wird. Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag, wird das Pfand sofort nochmals ausgeboten.
  4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags geht der Besitz und die Gefahr an den versteigerten Sachen unmittelbar auf den Ersteher über.
  5. Der Ersteher zahlt den Kaufpreis am Ende der Auktion an den Bevollmächtigten der Gesellschaft. Im Falle des Zuschlags für ein Online-Gebot kann die Bezahlung unter Anrechnung einer etwaigen Vorauszahlung auch per PayPal erfolgen. Ein Aufgeld wird nicht erhoben. Der Ersteher hat die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu tragen; sie ist im Gebot des Erstehers bereits enthalten (Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG).
  6. Wird die Zahlung nicht oder nicht am Tag der Versteigerung geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstands an den Ersteher nicht statt; der Ersteher geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Ersteher für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht mehr zugelassen.
  7. Eine Gewähr für die Beschaffenheit und Echtheit sowie für die Mangelfreiheit der zur Versteigerung kommenden Sachen wird nicht geleistet. Vielmehr gehen diese in dem Zustand in das Eigentum des Erstehers über, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden.
  8. Bei Geboten bis € 100,- kann nur mit mindestens € 5,-, bei Geboten bis € 500,- nur mit mindestens € 10,-, bei Geboten bis € 1000,- nur mit mindestens € 20,-, bei Geboten bis € 5000,- nur mit mindestens € 30,- und bei Geboten ab € 5001,- nur mit mindestens € 50,- gesteigert werden. Eine hiervon abweichende Festlegung ist durch den Versteigerer möglich.
  9. Der Versteigerer ist berechtigt, jederzeit die Versteigerung abzubrechen.
  10. Der Weiterverkauf der versteigerten Sachen in den Räumen der Gesellschaft ist nicht gestattet.
  11. Um eine reibungslose Abwicklung der Versteigerung zu gewährleisten, ist der Versteigerer bevollmächtigt, Personen, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten oder die Versteigerung zu stören versuchen, des Lokals zu verweisen und die Versteigerung zu unterbrechen.
  12. Die ersteigerten Waren können erst nach Ende der Auktion bezahlt und nach vollständiger Bezahlung übernommen oder - im Falle eines abwesenden Online-Bieters - versandt werden.

II. Verkauf
Für im freihändigen Verkauf veräußerte Sachen werden Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden hat die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge und beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche des Käufers wird auf ein Jahr beschränkt. 

III. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Stuttgart.
Gerichtsstand ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute ebenfalls Stuttgart. Im Übrigen ist für den Fall, dass der Ersteher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist, Stuttgart Gerichtsstand.

Stuttgart, den 21. April 2023